FÖRDERVEREIN HOSPIZHAUS WITTLICH
für die Region Eifel-Mosel e.V.
SATZUNG
Präambel
Geburt und Tod sind in unserem Leben die markantesten Ereignisse. Während ersteres in der Gesellschaft einen hohen Stellenwert besitzt und allseitig Wertschätzung genießt, wird das unausweichliche Lebensende oft verdrängt. Dies insbesondere dann, wenn die letzten Monate oder Tage eines Menschen von schwerer, unheilbarer Krankheit geprägt sind.
Wenn eine Versorgung bei schwerwiegender Krankheit nicht mehr möglich ist, ist der Hospizgedanke der Garant für eine wertschätzende und liebevolle Pflege – bis zum letzten Atemzug. Die Mitarbeitenden der Einrichtung verstehen ihr Tun im Geiste christlicher Ethik: Wahrhaftigkeit, annehmend, persönlich, ermutigend, aufrichtend, glaubend und Hoffnung gebend.
Diese Haltung sollen auch Richtschnur und Auftrag eines Vereins zur Förderung und Unterstützung des Hospizhauses in Wittlich sein.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein Hospizhaus Wittlich für die Region Eifel-Mosel“. Er führt den Zusatze.V.
(2) Er hat seinen Sitz in Wittlich und ist in das Vereinsregister einzutragen.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
die finanzielle Förderung der Versorgung von Patienten mit unheilbaren Krankheiten in der letzten Lebensphase sowie der ihnen nahestehende Personen, sofern es sich um hilfsbedürftige Personen im Sinne des§ 53 AO handelt,
die ideelle Förderung der Betreuung und Begleitung von Patienten mit unheilbaren Krankheiten in der letzten Lebensphase sowie der ihnen nahestehenden Personen,
die Unterstützung der gemeinnützigen Hospiz- und Palliativarbeit in ideeller, finanzieller und personeller Hinsicht,
die Werbung, Aus- und Fortbildung und Betreuung haupt- und ehrenamtlicher Mitarbeiter der ambulanten und stationären Hilfe,
die Teilnahme von haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitern des ambulanten und stationären Hospizes an Fachtagungen, Palliativkongressen und Mitarbeit in Gremien,
die Förderung von Lehre und Forschung in den Bereichen Sterbebegleitung und Palliativmedizin einerseits durch Erfahrungsaustausch zwischen den Hospizinitiativen und andererseits durch die Mitteilung von Arbeitsergebnissen und Erfahrungen an wissenschaftliche und medizinische Einrichtungen,
Öffentlichkeitsarbeit zur Verbreitung des Hospizgedanken,
die Weitergabe der Mittel zur Förderung der steuerbegünstigten Betätigung der „Katholische Hospizgesellschaft Eifel-Mosel gGmbH“.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung(§§ 51 ff AO) in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder und Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus, lediglich die bei der Erfüllung satzungsgemäßer Aufgaben anfallenden Auslagen sind zu ersetzen. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(3) Der Verein darf niemanden durch Verwaltungsausgaben, die seinen Aufgaben fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden, soweit sie bereit ist, die Ziele mitzutragen.
(2) Zur Aufnahme ist ein schriftlicher Antrag zu stellen, über den der Vorstand entscheidet. Eine eventuelle Ablehnung ist nicht anfechtbar.
(3) Die Mitgliedschaft endet:
durch freiwilligen Austritt,
durch Auflösung der juristischen Person,
mit dem Tod des Mitglieds,
durch Ausschluss aus dem Verein, der vom Vorstand nach vorheriger Anhörung des Mitglieds beschlossen wird,
durch Beschluss des Vorstandes, wenn ohne Grund für mindestens ein Jahr der Beitrag nicht entrichtet worden ist.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
(1) der Vorstand
(2) die Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstand
(1) (Vom Amtsgericht zu genehmigende Änderung) Der Vorstand besteht aus mindestens vier und höchstens zehn Personen, nämlich:
dem Vorsitzenden,
dem stellvertretenden Vorsitzenden,
dem Schatzmeister,
dem Schriftführer
dem PR-Referenten
bis zu drei Beisitzern
sowie zwei geborenen Mitgliedern. Geborene Mitglieder des Vorstandes sind – bis auf Widerruf der Entsendung durch den Berechtigten
eine von der kath. Hospizgesellschaft Eifel-Mosel gGmbH benannte Person,
eine von der Pfarrei Im Wittlicher Tal St. Anna benannte Person.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.
(3) Die zu wählenden Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl der Vorstandsmitglieder im Amt. Die Wiederwahl ist möglich.
(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
§ 8 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind.
(2) Dem Vorstand obliegen die gesamte Geschäftsführung und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
(3) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden.
(4) Der Vorstand tritt bei Bedarf, jedoch mindestens zweimal jährlich zusammen. Der Einladung ist eine Tagesordnung beizufügen. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder persönlich teilnimmt. Er beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(6) Beschlüsse des Vorstandes können, wenn kein Mitglied widerspricht, auch im Rahmen von Video-/Telefonkonferenzen oder im Wege schriftlicher Abstimmung gefasst werden. Zu Präsenzsitzungen sind Zuschaltungen durch Video- /Telefonkonferenz zulässig, soweit der Weg technisch eingerichtet ist; dies ist bei der Einladung bekannt zu geben. Die Beschlussfassung kann durch schriftliche Zustimmung aller Vorstandsmitglieder erfolgen (Umlaufverfahren).
(7) Der Vorstand kann zur Wahrnehmung seiner Aufgaben eine ehrenamtliche Geschäftsführung ernennen. Diese ist an die Weisungen des Vorstandes gebunden.
(8) Er kann für die Dauer seiner Amtszeit weitere Mitglieder mit beratender Funktion in den Vorstand berufen (Kooptierung).
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht des Vorstandes entgegen. Die Jahresrechnung wird vor der Mitgliederversammlung durch zwei Kassenprüfer, die durch die Mitgliederversammlung ernannt wurden, geprüft.
(2) Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Entlastung des Vorstandes.
(3) Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes mit Ausnahme der geborenen Mitglieder(§ 7).
(4) Die Mitgliederversammlung entscheidet über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins.
(5) Die Mitgliederversammlung entscheidet über Mitgliedsbeiträge und deren Fälligkeitstermin.
(6) Zur Mitgliederversammlung sind Zuschaltungen durch Video­
/Telefonkonferenz zulässig, soweit der Weg technisch eingerichtet ist; dies ist bei der Einladung bekannt zu geben.
§ 10 Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich einberufen.
(3) Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss schriftlich oder elektronisch (z.B. per Email) unter Angabe der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnungspunkte mit einer Frist von drei Wochen erfolgen.
(4) Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
§11 Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung
(1) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
(2) Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe zum Vorstand verlangt wird.
(3) Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.
§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
(2) Die Art der Abstimmung bestimmt die Mitgliederversammlung. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(3) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht.
(4) Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftein erforderlich.
(5) Bei Wahlen ist gewählt, wer die meisten der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Besteht Stimmengleichheit, findet eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei wiederholt gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 13 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die kath. Hospizgesellschaft Eifel-Mosel gGmbH, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat
§ 14 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit dem Tag der Abstimmung durch die Mitgliederversammlung vom 09.10.2024 in Kraft; gleichzeitig tritt die Satzung in der Fassung vom 24.07.2023 außer Kraft.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen und personenbezogenen Hauptwörtern die männliche Form verwendet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat nur redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.